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RECHTSANWALT Patrick Hoppe

Richterablehnung gegen Dienstvorgesetzten des Geschädigten

AG Marbach am Neckar – 2 Cs 21 Js 27186/15 – Beschluß vom 21.10.2016

Wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 24 II StPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Solches Mißtrauen ist gerechtfertigt, wenn der Ablehnende bei verständiger Würdigung des ihm bekannten Sachverhalts Grund zu der Annahme hat, daß der abgelehnte Richter ihm gegenüber eine Haltung einnimmt, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann (ständige Rechtsprechung, so u.a. BVerfGE 32, 288 [290]).

Die Richterin hatte in ihrer Funktion als Direktorin des Amtsgerichts und zugleich Dienstvorgesetzte eines Gerichtsvollziehers dessen Strafantrag gegen den Angeklagten befürwortet und diesen der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Die Staatsanwaltschaft ging von zwei Strafanträgen aus. Sie stellte Antrag auf Erlaß eines Strafbefehls, über den dieselbe Richterin zu befinden hatte. Noch im Einspruchsverfahren wurde Antrag wegen Besorgnis der Befangenheit gestellt.

Das Gericht kam im hierüber geführten Befangenheitsverfahren zu dem Ergebnis, daß die Direktorin mit ihrer Befürwortung zum Ausdruck gebracht hat, daß sie als Dienstvorgesetzte des geschädigten Gerichtsvollziehers eine Bestrafung für angezeigt und erforderlich hält. In dieser Befürwortung sieht das Gericht aus Sicht des Angeklagten einen ausreichenden Grund, daß die abgelehnte Richterin ihm gegenüber eine innere Haltung einnimmt, die ihre Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen kann.